Nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum BMG (Nds. AG BMG) dürfen den nachstehend genannten Stellen aus dem Melderegister personenbezogene Daten der Einwohnerinnen und Einwohner übermittelt werden

Bekanntmachung

der Samtgemeinde Schwarmstedt

Widerspruchsrecht bei Datenübermittlungen aus dem Melderegister

Nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum BMG (Nds. AG BMG) dürfen den nachstehend genannten Stellen aus dem Melderegister personenbezogene Daten der Einwohnerinnen und Einwohner übermittelt werden:

  1. Öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften: Daten von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m. § 42 Abs. 2 BMG),

  2. Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG),

  3. Mandatsträger, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 i.V.m § 50 Abs. 2 BMG)

  4. dem Landkreis, dem Bundesverwaltungsamt und Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden über Alters- und Ehejubiläen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 Buchst. b i.V.m Abs. 2 Satz 2 Nds. AG BMG)

  5. Adressbuchverlagen (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG)

  6. dem Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial an Einwohner und Einwohnerinnen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die in dem auf die Datenübermittlung folgenden Jahr volljährig werden ( § 58c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG).

Das Bundesmeldegesetz räumt den Einwohnerinnen und Einwohnern in diesen Fällen das Recht ein, der Weitergabe der Daten ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Der Widerspruch ist - möglichst unter Angabe, welche Datenübermittlung nicht erfolgen soll - bei der für die Einwohner/innen zuständigen Meldebehörden zu erheben. Einwohner/innen, die bereits in den Vorjahren eine Erklärung abgegeben haben, brauchen diese nicht zu erneuern, sofern sie noch in derselben Gemeinde bzw. Samtgemeinde wohnen.

Schwarmstedt, den 28.11.2022

Samtgemeinde Schwarmstedt
Der Samtgemeindebürgermeister
       gez. G e h r s

 

 

   
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